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Schülerbeihilfengesetz § 11. Heimbeihilfe, BGBl. Nr. 186/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1994

ARTIKEL II

§ 11. Heimbeihilfe

(1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil

1. dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder

2. sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder

3. sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder

4. sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt verbundenen Internat untergebracht sind oder

5. sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 14 000 S auszugehen.

(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 9 zustehenden Schulbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.

(5) Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, sofern

1. das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder

2. das Vermögen gemäß Z 1 200 000 S übersteigt und die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Heimbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Heimbeihilfe gemäß Abs. 2 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht.

(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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