Schülerbeihilfengesetz § 10. Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen fürBerufstätige im Prüfungsstadium, BGBl. Nr. 640/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1999

ARTIKEL II

§ 10. Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen fürBerufstätige im Prüfungsstadium

(1) Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher keine Berufstätigkeit ausüben, für jeden einzelnen dieser sechs Monate Anspruch auf eine besondere Schulbeihilfe in der Höhe von 7 500 S monatlich. Der monatliche Betrag erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 3 500 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 200 S.

(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.

(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.

(4) Auf die nach Abs. 1 zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.

(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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