ARTIKEL II
§ 10. Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium
(1) Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch auf eine Schulbeihilfe in folgender Höhe:
1. bei ausschließlich nichtselbständigem Einkommen in der Höhe des letzten Monatsbezuges,
2. in den übrigen Fällen in der Höhe eines Vierzehntels des Einkommens laut letztem zugestellten Einkommensteuerbescheid,
in beiden Fällen im Sinne des § 5 und ohne Familienbeihilfen sowie im Höchstausmaß von 6 200 S. Die Berechnung nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(2) Der Höchstbetrag der besonderen Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist, um 3 200 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 070 S.
(3) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 und 2 erhöht sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung um den hiefür geleisteten Beitrag für die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 2, insoweit der Beitrag nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage geleistet wird, als es der Höhe des letzten Monatsbezuges entspricht.
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 bis 3 ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(5) Auf die nach den Abs. 1 und 2 zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(6) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so darf die Beihilfe gemäß Abs. 1 und 2 die Differenz zwischen der Leistung nach diesen Gesetzen und dem der Berechnung der Beihilfe gemäß Abs. 1 zugrundezulegenden Einkommen nicht übersteigen.
(7) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht, sofern das Vermögen im Sinne des § 7 dieses Bundesgesetzes des Schülers, bei verheirateten Schülern dessen und des Ehepartners Vermögen, 400 000 S übersteigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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