ARTIKEL II
§ 1. Schülerbeihilfen
(1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die Schulbeihilfe (§ 9),
2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),
3. die Heimbeihilfe (§ 11),
4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und
5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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