II. Schiedsrichterkollegien
§ 8. Vorschlagsrechte
(1) Für das Schiedsrichterkollegium der Wertpapierbörse ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt. Weiters ist die Maklerkammer bei der Wiener Börse berechtigt, aus dem Kreis der Wertpapiersensale ein Mitglied vorzuschlagen.
(2) Für das Schiedsrichterkollegium der Warenbörse ist der Beirat für die allgemeine Warenbörse (§ 11 der Satzung der Wiener Börse AG) vorschlagsberechtigt.
(3) Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.
(4) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode der im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegien zu erfolgen.
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