SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 7. Schiedsrichterkollegien, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000
II. Schiedsrichterkollegien
§ 7. Schiedsrichterkollegien
Für die Wertpapierbörse und für die Warenbörse besteht je ein Schiedsrichterkollegium, deren Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 8 bestellt werden. Die Mitglieder der Wertpapierbörse werden vom Bundesminister für Finanzen, jene der Warenbörse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.
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