SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 7. Schiedsrichterkollegien, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

II. Schiedsrichterkollegien

§ 7. Schiedsrichterkollegien

Für die Wertpapierbörse und für die Warenbörse besteht je ein Schiedsrichterkollegium, deren Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 8 bestellt werden. Die Mitglieder der Wertpapierbörse werden vom Bundesminister für Finanzen, jene der Warenbörse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77119