X. Schlussbestimmungen
§ 63. Ausweise über die Geschäftstätigkeit
Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Justiz genaue statistische Ausweise über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichtes im abgelaufenen Jahr. Die Ausweise sind durch das Börseunternehmen vorzulegen.
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DAAAA-77119