X. Schlussbestimmungen
§ 61. Benützung und Aufbewahrung der Akten
(1) Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichtes, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen.
(2) Die Urschrift des Schiedsspruches ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die Rechtssachen betreffenden Akten (Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahmsprotokolle u. dgl.) vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruches aufzubewahren.
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