IX. Schiedsgerichtsgebühren
§ 60. Schiedsgerichtsgebühren
(1) Die Schiedsgerichtsgebühren werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz gemäß Art. XIII EGZPO nach Höhe, Termin und Zahlungsart erlassen. Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.
(2) Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung nicht vorzunehmen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77119