SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 59. Wiederaufnahme des Verfahrens, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000
VIII. Rechtsmittel
§ 59. Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Wiederaufnahme eines durch Schiedsspruch abgeschlossenen Verfahrens ist nicht zulässig.
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