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SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 58. Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

VIII. Rechtsmittel

§ 58. Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch

Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wie weit gegen ihn außerordentliche Rechtsmittel zulässig sind, bestimmen die staatlichen Gesetze.

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