VII. Schiedsspruch
§ 56. Berichtigung des Schiedsspruches
(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 übergangen wurden, einfügen.
(2) Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.
(3) Sofern nicht eine Neuausfertigung des Schiedsspruches, die als “berichtigter Schiedsspruch” zu bezeichnen ist, erfolgt, ist die Berichtigung auf der für die Gerichtsakten bestimmten Abfassung des Schiedsspruches zu vermerken und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen für die Parteien ersichtlich zu machen.
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