VII. Schiedsspruch
§ 54. Verkündung des Schiedsspruches
(1) Der Schiedsspruch wird in der Regel nach dem Schluss der Verhandlung durch den Obmann mündlich verkündet. Wenn der Schiedsspruch nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so ist er - abgesehen vom Fall des § 52 Abs. 5 - binnen acht Tagen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu fällen. Eine besondere Verkündung des Schiedsspruches findet dann nicht statt.
(2) Mit dem Schiedsspruch sind die wesentlichsten Entscheidungsgründe zu verkünden. Die Verkündung des Schiedsspruches ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig.
(3) Sind bei der Verkündung des Schiedsspruches nicht beide Parteien zugegen, so ist einer jeden eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches von Amts wegen binnen 14 Tagen zuzustellen.
(4) Sind bei der Verkündung des Schiedsspruches beide Parteien zugegen, so kann die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an jene Partei, welche der Börse angehört, unterbleiben, wenn sie auf jede Anfechtung des Schiedsspruches verzichtet; hingegen hat die Zustellung an eine der Börse nicht angehörende Partei in jedem Falle von Amts wegen binnen 14 Tagen zu erfolgen.
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