VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch
§ 48. Vorbereitendes Verfahren
(1) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist, oder wenn das in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen von solchem Umfange oder von solcher Art ist, dass sich vorher die Ordnung und Sichtung behufs Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Streitverhandlung als geboten darstellt, kann das Schiedsgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Schiedsrichter oder vor dem Sekretär anordnen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens sind zu Protokoll zu bringen und dem Schiedsgericht vorzulegen.
(2) Den Parteien steht es frei, ihre Bemerkungen zu den streitigen Punkten vor dem Schiedsgericht zu wiederholen.
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