SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 46a. Amtssprache, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch
§ 46a. Amtssprache
Die Amtssprache des Schiedsgerichtes ist deutsch. Die Parteien haben sich dieser Sprache bei allen schriftlichen Eingaben und bei mündlichen Verhandlungen zu bedienen.
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