VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch
§ 46. Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb
Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder von Amts wegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, im offenbaren Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Partei steht. Diese Bestimmung findet auf Ausländer keine Anwendung (Art. XIV EGZPO).
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