VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch
§ 44. Zurückziehung der Klage
(1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Geklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Geklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.
(2) Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Geklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (§ 28 Abs. 5) begnügt.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.
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