SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 43. Ladung, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch

§ 43. Ladung

(1) Auf Grund der Klage hat der Sekretär eine Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind beide Parteien zu laden. Dem Geklagten ist gleichzeitig ein Klageschriftsatz oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles zuzustellen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass dem Geklagten die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter möglich ist.

(3) In der Ladung ist den Streitteilen bekannt zu geben, dass im Falle des Nichterscheinens eines Streitteiles bei der Verhandlung das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen des erschienenen Streitteiles, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des erschienenen Streitteiles über das Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden ist. Außerdem sind den Parteien in der Ladung die Vorschriften über die Vertretung der Parteien vor dem Schiedsgericht (§ 27) mitzuteilen.

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