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SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 42. Zurückstellung der Klage, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch

§ 42. Zurückstellung der Klage

Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes offenbar nicht vorhanden ist, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsmäßigen Zusammentritt des Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.

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