SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 40. Allgemeines, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch

§ 40. Allgemeines

(1) Das Verfahren wird, insoweit nicht diese Schiedsgerichtsordnung darüber Bestimmungen enthält, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.

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