V. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 38. Ladung zum Vergleichsversuch
Wer in einer Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gegeben ist, eine Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben beabsichtigt, kann vor deren Einbringung die Ladung des Gegners zum Zwecke des Vergleichsversuches vor einem Sekretär beantragen. Das Ausbleiben des geladenen Gegners hat für diesen keinen Nachteil zur Folge. Ein zustande kommender Vergleich kann ebenso wie im Fall des § 37 auf Antrag vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und dem Sekretär protokolliert werden. Die während des Vergleichsverfahrens von den Parteien gemachten Vorschläge, Feststellungen und Äußerungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend.
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