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SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 37. Vergleich außerhalb der Verhandlung, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 37. Vergleich außerhalb der Verhandlung

Die Parteien können auch außerhalb der Verhandlung vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und einem Sekretär erscheinen und vor diesen einen gültigen Vergleich schließen. Dieser Vergleich ist zu protokollieren und von dem Schiedsrichter, dem Sekretär und den Parteien zu unterfertigen.

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