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SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 35. Sitzungspolizei, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 35. Sitzungspolizei

(1) Der Obmann des Schiedsgerichtes hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen zu treffen.

(2) Äußerungen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt. Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung einer an der Verhandlung beteiligten Person kann erst nach vorausgegangener Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer solchen Maßregel angeordnet werden.

(3) Gegen die Partei, die oder deren Prozessbevollmächtigter von der Verhandlung entfernt wurde, kann auf Antrag in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte. Es kann demnach die Verhandlung auch in Abwesenheit dieser Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten mit der anderen allein fortgesetzt, geschlossen und allenfalls ein Versäumungsschiedsspruch erlassen werden. Hierauf ist die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei der Androhung ihrer Entfernung aufmerksam zu machen.

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