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SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 32. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 32. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und dadurch einen im schiedsrichterlichen Verfahren nicht mehr behebbaren Nachteil erlitten hat, ist ihr auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

(2) Der Antrag muss innerhalb 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Im Antrag sind alle das Wiedereinsetzungsbegehren begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu seiner Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Prozesshandlung selbst oder bei Versäumung einer Verhandlung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.

(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassener Schiedsspruch ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung kann die versäumte Verhandlung sogleich vorgenommen werden.

(5) Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist auf Antrag ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.

(6) Wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und wegen Versäumung der Frist zur Namhaftmachung der Schiedsrichter findet eine Wiedereinsetzung nicht statt.

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