SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 31. Anschläge, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 31. Anschläge
Anschläge, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein zugänglichen Eingangsräumlichkeiten des Börseunternehmens zu erfolgen.
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