V. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 27. Vertretung der Parteien
(1) Die Parteien sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vor dem Schiedsgericht vertreten zu lassen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt jedoch nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor dem Schiedsgericht erscheint und neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.
(2) Als Parteienvertreter können vor dem Schiedsgericht erscheinen:
1. Rechtsanwälte, vertretungsberechtigte Beamte der Finanzprokuratur und die mit einer Legitimation der Finanzprokuratur versehenen Beamten der Verwaltungsbehörden;
2. öffentliche Gesellschafter, Prokuristen und sonstige Angestellte der Parteien;
3. Mitglieder und Besucher der Börse und die in der Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter aufgenommenen Personen (§ 13);
4. gerichtlich bestellte Kuratoren, Sachwalter oder Abhandlungspfleger.
(3) Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Erklärung der Partei über die erteilte Bevollmächtigung kann auch zu Protokoll aufgenommen werden. Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4) Bei Fehlen des urkundlichen Nachweises ist der § 38 Abs. 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.
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