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SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 24. Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 24. Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären

(1) Ein Schiedsrichter kann von den Streitteilen abgelehnt werden:

1. Weil er im gegebenen Fall von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder

2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen:

1. In Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

2. in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder in zweitem Grad verschwägert ist;

3. in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Z 2 erwähnten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;

4. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;

5. in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist.

(3) Schiedsrichter, bei denen eines der unter Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.

(4) Eine Partei kann einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen hat.

(5) Die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe gelten auch für die Sekretäre.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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