V. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 23. Beratung
(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedsrichter findet geheim statt; hierüber ist ein besonderes Protokoll zu führen. Der Schiedsspruch sowie alle Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden nach der unbedingten Mehrheit der Stimmen gefällt. Der Obmann gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.
(2) Kein Schiedsrichter darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ergeben sich bezüglich Feststellung der unbedingten Stimmenmehrheit Schwierigkeiten, welche durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der Obmann die Frage, über welche Beschluss zu fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und durch Einleitung besonderer Abstimmung über diese in geeigneter Weise die Vereinigung der Stimmen zu einem Mehrheitsbeschluss über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.
(3) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere Summe abgegebenen Stimmen so lange hinzugezählt, bis sich eine unbedingte Stimmenmehrheit ergibt.
(4) Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Obmann bekannt gegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet das Schiedsgericht selbst.
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