SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 2. Zuständigkeit bei Börsegeschäften, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

I. Zuständigkeit

§ 2. Zuständigkeit bei Börsegeschäften

Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das nach dem Gegenstande des Streites zuständige Schiedsgericht zu entscheiden.

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