IV. Bildung der Schiedsgerichte
§ 19. Bildung der einzelnen Schiedsgerichte
(1) Jeder Streitteil hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter wählen gemäß § 21 einen Obmann.
(2) Die Streitteile sind bei der Wahl der Schiedsrichter nicht an die gerade an der Börse anwesenden oder durch Einführung einer festen Diensteinteilung bezeichneten Schiedsrichter gebunden.
(3) Der Umstand, dass durch Erlöschen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium oder die Liste der von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichter (§ 13) zu irgendeiner Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten Schiedsspruch.
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