III. Sekretäre
§ 17. III. Sekretäre
(1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und werden vom Börseunternehmen bestellt. Ihre Bestellung muss vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigt worden sein.
(2) Die Sekretäre können gleichzeitig für beide Schiedsrichterkollegien bestellt werden.
(3) Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei der Schiedsgerichte, insbesondere das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen, besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.
(4) Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit bei den Schiedsgerichten der Dienstaufsicht des Börseunternehmens. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.
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