II. Schiedsrichterkollegien
§ 15. Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes
(1) Ein der Börse angehörender Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn:
1. er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher durch den schriftlich zu erklärenden Verzicht des Börsemitgliedes, das für den Besucher die Besuchsberechtigung erworben hat, oder durch seine eigene schriftliche Verzichtserklärung verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;
2. er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher aus den folgenden Gründen
- das Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Börsemitglied wird gelöst,
- das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die Mitgliedschaft verliert,
- er die Berechtigung zum Geschäftsabschluss verliert, verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;
3. er sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;
4. er wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;
5. er seines Amtes enthoben wird (§ 16).
(2) Wird gegen einen der Börse angehörenden Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die Dauer des Ausschlussverfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.
(3) Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums festgestellt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77119