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SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 14. Beeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse, BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

II. Schiedsrichterkollegien

§ 14. Beeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse

Die bestellten oder benannten Schiedsrichter der Warenbörse sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien gemäß Verordnung vom , RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat vom Börseunternehmen auszugehen.

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