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SchGO Wiener Börse (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse) § 13. Nicht der Börse angehörende Schiedsrichter (Listenrichter), BGBl. II Nr. 230/2000, gültig ab 01.08.2000

II. Schiedsrichterkollegien

§ 13. Nicht der Börse angehörende Schiedsrichter (Listenrichter)

(1) In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht der Warenbörse haben Personen, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, das Recht, als Schiedsrichter Personen zu wählen, welche nicht der Börse angehören. Hiebei sind sie jedoch auf die von der Wirtschaftskammer Wien dem Schiedsgericht benannten Personen beschränkt.

(2) Die Zahl der Schiedsrichter, die in diese Liste aufgenommen werden, beträgt zehn. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste sind die volle Handlungsfähigkeit, das zurückgelegte 30. Lebensjahr und der Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse der benannten Personen. Die von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichter müssen durch mindestens drei Jahre ein gewerbliches Unternehmen selbständig ausgeübt haben oder durch mindestens fünf Jahre in einem solchen Betrieb angestellt gewesen sein. Die Benennung erfolgt für den selben Zeitraum für den das Schiedsrichterkollegium gemäß § 9 bestellt wird.

(3) Die Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter ist in den Räumen des Schiedsgerichtes und gemäß § 31 anzuschlagen und durch das Veröffentlichungsblatt zu verlautbaren. In gleicher Weise sind nachträgliche Veränderungen der Liste zu verlautbaren.

(4) Die in der Liste genannten Schiedsrichter gehören dem Schiedsrichterkollegium (§ 7) nicht an; zu Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums, welche die im § 12 bezeichneten Angelegenheiten von allgemeiner, nicht lediglich auf das Schiedsrichterkollegium sich erstreckender Bedeutung betreffen, sind sie mit beschließendem Stimmrecht beizuziehen.

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