Teil 1 Schaumwein
3. Steueraussetzungsverfahren
§ 9.
(1) Erzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Räume, die der Herstellung von Schaumwein und der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.
(2) Wer Schaumwein gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
1. wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder
2. wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(8) Als Inhaber der Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
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