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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 8. Begriff, BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Schaumwein

3. Steueraussetzungsverfahren

§ 8. Begriff

(1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der

1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder

2. nach § 12, 13 und 19 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweinerzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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