Teil 1 Schaumwein
3. Steueraussetzungsverfahren
§ 8. Begriff
(1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder
2. nach § 12, 13 und 19 befördert wird.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweinerzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
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