Schaumweinsteuergesetz 1995 § 6. 2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer Steuerschuld, Steuerschuldner, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

Teil 1 Schaumwein

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 6. 2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer Steuerschuld, Steuerschuldner

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Schaumwein aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 12 Abs. 1 Z 2 anschließt, oder dadurch, daß er in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.

(2) Wird Schaumwein ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Schaumweins.

(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht

1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

2. in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

3. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

(5) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht ausgenommen in den Fällen des § 22 die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

(6) Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des Abs. 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte;

3. in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

4. in den Fällen des Abs. 5 der Zollschuldner.

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