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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 6., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Schaumwein

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 6.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Schaumwein aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 12 Abs. 1 Z 2 anschließt, oder dadurch, daß er in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.

(2) Wird Schaumwein ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Schaumweins.

(3) Die Steuerschuld entsteht

1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

2. in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung.

(4) Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers oder der Inhaber der Erzeugungsstätte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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