Schaumweinsteuergesetz 1995 § 5. Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2020

Teil 1 Schaumwein

1. Allgemeines

§ 5. Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

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