Schaumweinsteuergesetz 1995 § 4., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Schaumwein

1. Allgemeines

§ 4.

(1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit:

1. Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;

2. Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

1. im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,

2. die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,

3. den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen, sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,

4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5. die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

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