Schaumweinsteuergesetz 1995 § 48j., BGBl. I Nr. 48/2020, gültig ab 18.06.2020

Teil 3 Wein

§ 48j.

(1) § 3,§ 12 Abs. 2,§ 40 Abs. 3 und § 41, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020, treten am in Kraft.

(2) § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind vorbehaltlich des Abs. 3 nach dem auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem entstanden ist.

(4) Für Beförderungen von Schaumwein nach § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3, die vor dem begonnen werden, gelten die in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

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