Schaumweinsteuergesetz 1995 § 48g., BGBl. I Nr. 13/2014, gültig ab 01.03.2014

Teil 3 Wein

§ 48g.

(1) § 3 samt Überschrift, § 12 Abs. 2,§ 40 Abs. 3 und § 41 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten am in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem entstanden ist.

(3) § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind nach Ablauf des auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.

(4) § 48d Abs. 2 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(5) Für jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3, die nach Ablauf des begonnen wird, hat

1. der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom , S. 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;

2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

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