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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 46. Übergangs- und Schlußbestimmungen, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2020

Teil 3 Wein

§ 46. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

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