Schaumweinsteuergesetz 1995 § 46. Übergangs- und Schlußbestimmungen, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

Teil 3 Wein

§ 46. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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