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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 45. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens, BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 30.06.2020

Teil 3 Wein

§ 45. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom “ eingetragen sind.

(3) Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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