Schaumweinsteuergesetz 1995 § 41. Steuersätze, BGBl. I Nr. 13/2014, gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2020

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 41. Steuersätze

(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse

1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2. die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

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