zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schaumweinsteuergesetz 1995 § 41. Steuersätze, BGBl. I Nr. 13/2014, gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2020

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 41. Steuersätze

(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse

1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2. die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-77118