Teil 2 Zwischenerzeugnisse
§ 41.
(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
2. die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
144 Euro je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.
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