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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 41., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2005

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 41.

(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2. die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

144 Euro je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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