Teil 2 Zwischenerzeugnisse
§ 41.
(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
2. die bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
2 000 S je Hektoliter.
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