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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 41., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.05.2000

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 41.

(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2. die bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

2 000 S je Hektoliter.

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