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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 3. Steuersatz, BGBl. I Nr. 13/2014, gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2020

Teil 1 Schaumwein

1. Allgemeines

§ 3. Steuersatz

(1) Die Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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