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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 3. Steuersätze, BGBl. I Nr. 57/2004, gültig von 01.04.2005 bis 30.12.2009

Teil 1 Schaumwein

1. Allgemeines

§ 3. Steuersätze

(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

1. ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 0 €,

2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 0 €.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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